gültig ab 31.12.2008 bis 31.12.2013

Ab 31.12.2008 ist die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) in ihrer neuen Fassung gültig.

Ein weiteres, interessantes Dokument sind die Hinweise zur Durchführung der HundeVO, welche den teilweise sehr uneingängigen Gesetzestext zu erläutern versuchen sowie Städten und Gemeinden Handlungsrichtlinien und -spielräume aufzeigen.

Zum 15.10.2010 erfolgte eine Änderung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der HundeVO.  Den aktuellen (inoffiziellen, da von mir abgeänderten) Wortlaut finden Sie hier.

Wichtigste Änderungen zum 15.10.2010

  • § 1 - Fila Brasiliero wurde gestrichen, somit nicht mehr gefährlich (aha...)
  • § 4 - Besucher aus anderen Bundesländern mit hier gelisteten Hunden ohne Wesenstest können bis zu einer Dauer von 4 Wochen ihren Hund in Hessen ohne Wesenstest, jedoch mit Leine und Maulkorb führen.


Wichtigste Änderungen zum 31.12.2008 (gegenüber der alten Fassung)

  • Mastiff und Mastino wurden gestrichen
  • der Rottweiler wird in die Liste aufgenommen
  • die Erteilung einer befristeten Erlaubnis (Wiederholung des Wesenstests) kann den Fristen der   auffällig gewordenen "normalen" Hunde angepasst und auf 4 Jahre verlängert werden
  • Eine unbefristete Erlaubnis kann erteilt werden, wenn
    • einem Hund ohne zeitliche Unterbrechung mehrere befristete Erlaubnisse erteilt worden sind und diese sich auf einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren erstrecken
    • oder ein Hund älter als zehn Jahre ist

 Wichtige Äderungen für Halter von Rottweilern:

§ 19 Übergangsregelung

Eine vor dem 31. Dezember 2008 erteilte befristete Erlaubnis kann durch eine
unbefristete Erlaubnis ersetzt werden, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erteilung die
Voraussetzungen für eine unbefristete Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 4 vorgelegen
haben. Die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, der vor dem 31.
Dezember 2008 gehalten worden ist, wird nicht vermutet, wenn die Haltung durch die
Halterin oder den Halter bis spätestens 30. Juni 2009 schriftlich angezeigt wird; dies gilt
entsprechend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erzeugte
Nachkömmlinge. Die Anzeige wird der Halterin oder dem Halter schriftlich bestätigt.
Sie ist beim Führen des Hundes mitzuführen.



Wer in Hessen einen Listenhund hält, muss zwingend die Gefahrenabwehrverordnung
über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO), in der Fassung vom 22. Januar 2003, geändert durch Verordnung vom 16.12.2008 (Änderungen fett dargestellt), beachten; erlassen von der hessischen Landesregierung, (ehem.) Ministerpräsident Roland Koch und dem Hessischen Minister des Innern und für Sport, (heute Kochs Nachfolger) Volker Bouffier.

Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit Radius Null – und das nennen sie ihren Standpunkt.
Albert Einstein dt.-amerikan. Physiker


„Listenhund“ bedeutet, diese Rasse ist in der oben genannten Verordnung als vermutlich gefährlich gelistet. Diese Liste umfasst in Hessen folgende neun Rassen und deren Kreuzungen (Mischlinge):

1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier
3. Staffordshire-Bullterrier
4. Bullterrier
5. American Bulldog
6. Dogo Argentino 
7. Kangal (Karabash)
8. Kaukasischer Owtscharka
9. Rottweiler

Die nicht vorhandenen Rechte und vielen Pflichten der Halter von Listenhunden sind in der Verordnung ab § 3 ausführlich beschrieben.

Nachfolgend im Klartext das, was zu tun ist, wenn man sich für einen Listenhund als neues Familienmitglied entschieden hat:

§ 3 = Erlaubnis beim zuständigen Ordnungsamt beantragen!

Der neue Gefährte muss beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden. Man muss einen „Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes“ ausfüllen. Darin werden Fragen über den Hund, die Halter und die Art der Haltung gestellt. Volljährigkeit ist auf jeden Fall Voraussetzung!

Mit diesem Antrag bzw. nachträglich vorzulegen sind die folgenden Unterlagen:

• Nachweis über elektronische Kennzeichnung des Hundes durch Chip
• Polizeiliches Führungszeugnis
• Nachweis über abgeschlossene Haftpflichtversicherung für den Hund
• Nachweis über entrichtete Hundesteuer

Ist der Hund bereits älter als 15 Monate, sind

• Nachweis über positiven Wesenstest und
• bestandene Sachkundeprüfung ebenfalls erforderlich.

Ist der Hund jünger als 15 Monate, erteilt die Ordnungsbehörde eine „Vorläufige Erlaubnis“, die dann zur gegebenen Zeit durch Nachweis der Wesensprüfung und der Sachkunde von der regulären Halteerlaubnis abgelöst wird.

Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist in Hessen auf längstens 4 Jahre befristet. Vorraussetzung zur Verlängerung dieser Erlaubnis ist die erneute Vorlage aller oben genannter Unterlagen (außer der Sachkunde) sowie die Wiederholung der Wesensprüfung! Die Erlaubnis ist kostenpflichtig.

§ 6 = Sachkunde

Die Sachkundeprüfung ist für jeden Listenhund abzulegen, der gehalten wird. Das bedeutet, halten Sie zwei Hunde, müssen Sie für beide eine separate Prüfung ablegen. Sie gilt nur für diesen bestimmten Hund, sein Hundeleben lang.

Die Prüfung besteht in der Regel aus einem theoretischen Teil, das heißt Fragen, die im Multiple Choice Verfahren oder auch mündlich beantwortet werden und einem praktischen Teil, in dem unter Beweis gestellt werden muss, dass der Halter korrekt und sicher mit dem Hund umgehen und ihn führen kann.

Diese Sachkundeprüfung unterliegt gewissen Standards, die vom
Regierungspräsidium Darmstadt, dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Hessischen Landestierärztekammer festgelegt worden sind. Auch werden die Sachverständigen, die diese Prüfung abnehmen dürfen, von vorgenanntem Verband bestellt.
Die aktuelle Sachverständigenliste ist einzusehen auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt.

Der Prüfer erteilt nach bestandener Wesensprüfung eine Bescheinigung, die beim Ordnungsamt vorgelegt werden muss. Die Sachkundeprüfung ist kostenpflichtig.

§ 7 = Wesensprüfung

Die Wesensprüfung unterliegt denselben Standards und kann ebenfalls von vorgenannten Sachverständigen abgenommen werden.
Den Verlauf einer Wesensprüfung zu beschreiben ist dennoch schwierig, da jeder Prüfer andere Methoden hat, sich von der Ungefährlichkeit des jeweiligen Hundes zu überzeugen.

Geprüft werden unter anderem das Verhalten des Hundes in der Öffentlichkeit. Er wird mit verschiedenen, alltäglichen Situationen wie Joggern, Radfahrern, Kindern, Hunden, Verkehrstreiben usw. konfrontiert. Auch die Reaktionen unter Vereinsamung, beim Annähern fremder Menschen und sogar bei angedeuteter Bedrohung des Hundes werden begutachtet.

Der Prüfer erteilt nach bestandener Wesensprüfung eine Bescheinigung, die beim Ordnungsamt vorgelegt werden muss.

Diese Wesensprüfung muss in Hessen spätestens alle 4 Jahre wiederholt werden, um eine erneute Erlaubnis zur Haltung des Hundes zu bekommen. Wurden einem Hund ohne zeitliche Unterbrechung mehrere befristete Erlaubnisse erteilt und erstrecken sich diese auf einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren oder ist ein Hund älter als zehn Jahre, kann eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden. Das bedeutet, der Wesenstest ist dann nicht mehr zu wiederholen. Die Wesensprüfung ist kostenpflichtig.

Zusammenfassend kann man zu den §§ 6 und 7 sagen, trifft man in Hessen einen Listenhund, kann man davon ausgehen, dass sowohl dieser als auch sein Halter auf Herz und Nieren geprüft wurden. Wäre einer von beiden unzuverlässig, würden beide nicht gemeinsam auf der Straße entlang gehen. Diese Sicherheit gibt es bei Schäferhund, Dobermann, Labrador, Husky, Riesenschnauzer, Rhodesian Ridgeback, Golden Retriever und wie sie noch alle heißen NICHT!!! Warum eigentlich? Darüber sollte man vielleicht einmal intensiver nachdenken ...

§ 8 = Führen eines Hundes

Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur von Personen, die volljährig sind und die Sachkundeprüfung für genau diesen Hund abgelegt haben, geführt werden. Das bedeutet, der Nachbar kann nicht eben mal schnell mit dem Hund Gassi gehen, wenn man selbst keine Zeit hat. Auch kann man seine Kinder nicht mal schnell mit dem Hund um den Block schicken oder ihn Irgendjemandem zur Beaufsichtigung überlassen, wenn's denn mal brennt.

Beim Gassi gehen, bitteschön die Halteerlaubnis immer mitführen! Ist man nicht der Halter des Hundes, muss man den Nachweis über die Sachkundeprüfung, die man für diesen Hund abgelegt hat, immer parat haben.

Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden. EINE Person – EIN Hund. Es ist weder erlaubt, zwei Listenhunde spazieren zu führen, noch einen Listenhund und einen Chihuahua. Hält man also zwei Hunde, wovon mindestens einer ein Listenhund ist, geht man entweder mit zwei Personen oder zuerst mit dem einen, dann mit dem anderen Hund Gassi. Der Nachbar darf seine drei Schäferhunde natürlich alle auf einmal ausführen.

§ 9 = Leinen - und Maulkorbzwang

Leinen- und Maulkorbzwang besteht in Hessen für Hunde mit positiver Wesensprüfung – entgegen der weit verbreiteten Meinung (boah, des is doch en Kampfhund, der brauch doch en Maulkorb) – NICHT!

Allerdings kann das zuständige Ordnungsamt in Ausnahmefällen nach eigenem Ermessen, trotz positiver Wesensprüfung, Leinenpflicht und/oder das Tragen eines Maulkorbes anordnen, wenn [Zitat ...] "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche
Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren
aufweist."

Leinenzwang besteht übrigens für ALLE Hunde

1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und in öffentlichen
Verkehrsmitteln,

2. auf von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen konkret
bezeichneten Grundstücken, insbesondere Park-, Garten- und Grünanlagen sowie
Fußgängerzonen oder Teilen davon.

Man findet natürlich noch viele weitere, für Listenhundehalter relevante Vorschriften im Originaltext dieser Verordnung. Dies war nur ein kleiner Überblick über die alltäglichen bzw. wiederkehrenden Umständlichkeiten, mit denen man rechnen muss, wenn man sich in Hessen für einen Listenhund entscheidet. Die hessische HundeVO in ihrer jetzigen Fassung ist bis zum 31.12.2013 gültig.


In vielen Städten/Gemeinden wird für Listenhunde eine erhöhte Hundesteuer verlangt. Dies hat nichts mit der Rasseliste oder der HundeVO an sich zu tun, sondern hier dient als Grundlage die Steuersatzung der jeweiligen Kommune. In Hessen kann für einen „gefährlichen“ Hund bis zum 10fachen der normalen Hundesteuer verlangt werden. Die Entscheidung, ob ein Hund bzw. eine Hunderasse gefährlich ist oder nicht, obliegt dabei der Kommune und muss nicht den Rassen der Rasseliste entsprechen, tut dies aber in den meisten Fällen.

Einige Städte und Gemeinden erheben keine höhere Steuer für Listenhunde, andere reduzieren die erhöhte Steuer nach bestandener Wesensprüfung. Doch viele nutzen die Satzung voll aus und erheben den 10fachen Betrag. In unserem Falle sind das zum Beispiel 300,00 Euro im Jahr pro Hund. Ein „ungefährlicher“ Hund zahlt hier 31,00 Euro pro Jahr. Dies soll wohl eine selbstregulierende Funktion haben, d. h. den Zuzug von Personen mit Listenhunden bzw. die Anschaffung eines Listenhundes in unserer Gemeinde verhindern. Für mich ein unverständlicher, enttäuschender und diskriminierender Beschluss aller Verantwortlichen. Hier wird einmal mehr bewiesen, dass einige Menschen nicht bereit oder nicht fähig sind, sich intensiv mit der Problematik zu beschäftigen und zu lernen, bevor sie "verurteilen" und die Politik den Bürgern Scheinlösungen bietet, um sie zu beruhigen und Wähler zu gewinnen. Es gibt jedoch sehr große Unterschiede von Kommune zu Kommune, Nachfragen lohnt sich also immer.

Nebenbei bemerkt hat die Hundesteuer ganz und gar nichts mit den Häufchen zu tun, die unsere Gefährten hin und wieder irgendwo absetzen und die einige Hundehalter aus Bequemlichkeit einfach liegen lassen. Auch der 10fache Betrag ist kein Freibrief zum Verschmutzen der Straßen und Wege ;)


Einige findige Mitmenschen versuchen, diese Fülle von Auflagen und Kosten zu umgehen, indem sie wissentlich ihren Listenhund als Labrador-, Boxer-, Dalmatiner- und wie sie sonst noch alle heißen-Mischling ausgeben (Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel; Ich möchte hier niemanden angreifen, der unverschuldet in eine schwierige Situation geraten ist). Dafür mag es verschiedene Gründe geben, wenige davon auch sicherlich berechtigt. Diese Leute entziehen sich aber nicht nur den Kosten, die auf sie zukommen würden, sondern auch jeglicher VERANTWORTUNG! Wenn ich mir einen Listenhund anschaffe, weiß ich vorher, dass dies mit einigen Umständen und Kosten verbunden ist. Sie drücken sich also nicht nur vor eventuellen Kosten, viel schlimmer, sie drücken sich vor der Aufgabe, den Hund so zu erziehen, dass er problemlos durch einen Wesenstest kommt und somit keine Gefahr für Mitmenschen und -tiere darstellt. Einerseits möchte man nun gerne "so einen" Hund besitzen, andererseits aber nicht dafür geradestehen. So etwas ist meines Erachtens einfach nur feige. Es gibt Hunderte anderer Hunderassen. Wenn jemand nicht bereit ist, mit Leib und Seele und allen Konsequenzen hinter seinem Listenhund zu stehen, soll er sich eben einer anderen, nicht gelisteten Rasse zuwenden.

Ich finde all diese Hundeverordnungen, Gesetze und Vorschriften in der zur Zeit vorliegenden Form mit Sicherheit weder gut noch sinnvoll. Meines Erachtens werden diejenigen bestraft und gegängelt, die ihren Hund brav und ordnungsgemäß anmelden und all ihre Pflichten erfüllen. Kein zwielichtiger Charakter geht zum Ordnungsamt und meldet seinen Listenhund an. Die Menschen, die wirklich Schlechtes mit diesen armen Tieren im Schilde führen, pfeifen auf Verordnungen und Gesetze. Und DAS sind diejenigen, die diese Rassen in Verruf gebracht haben und ihnen noch immer immensen Schaden zufügen. Traurig, dass die Politik bisher nur Scheinlösungen gefunden hat, die zwar die breite Masse beruhigen sollen, aber niemanden wirklich schützen.

Prinzipiell halte ich es schon für sinnvoll, die Haltung (Halter!) ALLER Hunde zu kontrollieren, damit sichergestellt wird, dass diese Hunde von zuverlässigen Haltern zu sicheren, gesellschaftsfähigen Hunden ausgebildet werden. Einde Idee, die zu diesem Thema einmal im Gespräch war, ist der Hundefühererschein für ALLE Hundehalter. Nur scheint es schwierig, Derartiges konsequent durchzusetzen und kontrollieren.

Mangels besserer Strategien und wider jeden wissenschaftlichen Beleg jedoch einige Rassen als Buhmänner auszudeuten und an ihnen ein Exempel zu statuieren, mag zwar Wähler bringen, aber leider keine Sicherheit.